AktG-Leitfaden: Hauptversammlung und Stimmrecht

Strukturierte Darstellung der gesetzlichen Vorschriften zur Einberufung, Durchführung und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen nach dem Aktiengesetz (AktG). Die nachfolgenden Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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Rechtssichere Einberufung nach §121 AktG

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter strikter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften des Aktiengesetzes. Fehlerhafte Einberufungen werden durch unsere Prüfung ausgeschlossen, sodass Beschlüsse nicht anfechtbar sind.

Stimmrechtsprüfung gemäß §136 AktG

Interessenkonflikte und Stimmrechtsausschlüsse werden vor der Abstimmung identifiziert. Der Versammlungsleiter erhält eine verbindliche Handlungsanweisung, die eine korrekte Stimmabgabe sicherstellt.

Protokollierung nach §130 AktG

Das notarielle Protokoll wird unverzüglich nach der Versammlung erstellt und auf formelle Mängel geprüft. Die Eintragungsfähigkeit der Beschlüsse wird dadurch gewährleistet.

Anfechtungsrisiko minimiert (§243 AktG)

Durch vorherige Rechtsprüfung der Tagesordnung und Beschlussvorlagen werden typische Anfechtungsgründe ausgeschlossen. Das Freigabeverfahren nach §246a AktG wird bei Bedarf vorbereitet.

Satzungskonforme Sonderprüfung

Individuelle Satzungsbestimmungen werden in die Prüfung einbezogen. Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall werden dokumentiert und dem Vorstand vor der Versammlung mitgeteilt.

§§ 121–137Geprüfte Paragrafen pro Mandat
100 %Formelle Korrektheit der Einberufung
0Anfechtungen wegen Verfahrensfehlern in 2024
48 hVorab-Prüfung der Beschlussvorlagen

Gesetzliche Verfahrensabläufe nach AktG

Visuelle Übersicht der Kernschritte der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung gemäß Aktiengesetz.

Einberufung der Hauptversammlung
Einberufung nach §121 AktG Formelle Anforderungen an Frist, Inhalt und Bekanntmachung der Tagesordnung.
Stimmrechtsausschluss bei Interessenkonflikten
Stimmrechtsausschluss §136 AktG Dokumentation der gesetzlichen Ausschlussgründe bei Beschlüssen über eigene Entlastung.
Anfechtung von Beschlüssen
Anfechtungsverfahren §243 AktG Fristen und Klagebefugnis bei fehlerhaften Hauptversammlungsbeschlüssen.
Freigabeverfahren nach §246a AktG
Freigabeverfahren §246a AktG Beschleunigte Eintragung von Strukturmaßnahmen trotz Anfechtungsklage.

Nächster Schritt

Compliance-Prüfung nach AktG beauftragen

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Einberufung und Fristen

Prüfung der Einberufung gemäß §121 AktG: Fristen, Form und Tagesordnung. Wir stellen die Rechtssicherheit Ihrer Hauptversammlung fest.

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Stimmrechtsausschluss

Analyse von Interessenkonflikten nach §136 AktG. Wir identifizieren Ausschlussgründe und dokumentieren die korrekte Handhabung durch den Versammlungsleiter.

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Anfechtungsrisiko minimieren

Präventive Prüfung Ihrer Beschlüsse auf Anfechtungsgründe nach §243 AktG. Wir bewerten das Risiko und empfehlen Anpassungen vor der Abstimmung.

Risikobewertung starten

Häufige Fragen zum AktG-Verfahren

Die folgenden Punkte fassen die wesentlichen Anforderungen an die Hauptversammlung und das Stimmrecht zusammen. Die Darstellung beschränkt sich auf die gesetzlichen Vorschriften ohne Auslegung.

§121 AktG

Einberufungsfrist und Form

Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger und in den satzungsmäßig bestimmten Blättern. Die Tagesordnung ist vollständig und klar zu bezeichnen.

§134 AktG

Stimmrecht und Nachweisstichtag

Das Stimmrecht richtet sich nach dem Nennbetrag der Aktien. Der Nachweisstichtag liegt spätestens am 21. Tag vor der Versammlung. Aktionäre müssen sich bis zu diesem Datum legitimieren.

§136 AktG

Stimmrechtsausschluss

Ein Aktionär darf nicht mitstimmen, wenn über seine eigene Entlastung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit abgestimmt wird. Gleiches gilt bei Beschlüssen über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn.

§243 AktG

Anfechtung von Beschlüssen

Ein Beschluss kann innerhalb eines Monats durch Klage beim Landgericht angefochten werden. Anfechtungsgründe sind insbesondere Gesetzesverstöße oder Satzungsverletzungen. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.

§245 AktG

Anfechtungsbefugnis

Zur Anfechtung berechtigt sind jeder in der Versammlung erschienene Aktionär, der Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, sowie der Vorstand und der Aufsichtsrat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu Unrecht nicht zugelassen wurden.

§246a AktG

Freigabeverfahren

Bei Strukturmaßnahmen kann das Gericht die Eintragung der Maßnahme im Handelsregister anordnen, auch wenn eine Anfechtungsklage anhängig ist. Voraussetzung ist, dass die Klage offensichtlich unbegründet ist oder das Interesse der Gesellschaft überwiegt.

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