Einberufung und Fristen
Prüfung der Einberufung gemäß §121 AktG: Fristen, Form und Tagesordnung. Wir stellen die Rechtssicherheit Ihrer Hauptversammlung fest.
Prüfung beantragenDie Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter strikter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften des Aktiengesetzes. Fehlerhafte Einberufungen werden durch unsere Prüfung ausgeschlossen, sodass Beschlüsse nicht anfechtbar sind.
Interessenkonflikte und Stimmrechtsausschlüsse werden vor der Abstimmung identifiziert. Der Versammlungsleiter erhält eine verbindliche Handlungsanweisung, die eine korrekte Stimmabgabe sicherstellt.
Das notarielle Protokoll wird unverzüglich nach der Versammlung erstellt und auf formelle Mängel geprüft. Die Eintragungsfähigkeit der Beschlüsse wird dadurch gewährleistet.
Durch vorherige Rechtsprüfung der Tagesordnung und Beschlussvorlagen werden typische Anfechtungsgründe ausgeschlossen. Das Freigabeverfahren nach §246a AktG wird bei Bedarf vorbereitet.
Individuelle Satzungsbestimmungen werden in die Prüfung einbezogen. Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall werden dokumentiert und dem Vorstand vor der Versammlung mitgeteilt.
Visuelle Übersicht der Kernschritte der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung gemäß Aktiengesetz.
Nächster Schritt
Prüfung der Einberufung gemäß §121 AktG: Fristen, Form und Tagesordnung. Wir stellen die Rechtssicherheit Ihrer Hauptversammlung fest.
Prüfung beantragenAnalyse von Interessenkonflikten nach §136 AktG. Wir identifizieren Ausschlussgründe und dokumentieren die korrekte Handhabung durch den Versammlungsleiter.
Analyse anfordernPräventive Prüfung Ihrer Beschlüsse auf Anfechtungsgründe nach §243 AktG. Wir bewerten das Risiko und empfehlen Anpassungen vor der Abstimmung.
Risikobewertung startenDie folgenden Punkte fassen die wesentlichen Anforderungen an die Hauptversammlung und das Stimmrecht zusammen. Die Darstellung beschränkt sich auf die gesetzlichen Vorschriften ohne Auslegung.
Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger und in den satzungsmäßig bestimmten Blättern. Die Tagesordnung ist vollständig und klar zu bezeichnen.
Das Stimmrecht richtet sich nach dem Nennbetrag der Aktien. Der Nachweisstichtag liegt spätestens am 21. Tag vor der Versammlung. Aktionäre müssen sich bis zu diesem Datum legitimieren.
Ein Aktionär darf nicht mitstimmen, wenn über seine eigene Entlastung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit abgestimmt wird. Gleiches gilt bei Beschlüssen über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn.
Ein Beschluss kann innerhalb eines Monats durch Klage beim Landgericht angefochten werden. Anfechtungsgründe sind insbesondere Gesetzesverstöße oder Satzungsverletzungen. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
Zur Anfechtung berechtigt sind jeder in der Versammlung erschienene Aktionär, der Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, sowie der Vorstand und der Aufsichtsrat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu Unrecht nicht zugelassen wurden.
Bei Strukturmaßnahmen kann das Gericht die Eintragung der Maßnahme im Handelsregister anordnen, auch wenn eine Anfechtungsklage anhängig ist. Voraussetzung ist, dass die Klage offensichtlich unbegründet ist oder das Interesse der Gesellschaft überwiegt.